Erinnerung an die Grundsteuererklärung

Die Grundsteuer wird reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Im Rahmen dieser Reform müssen daher bundesweit fast 36 Millionen Grundstücke mit Hilfe von Eigentümerangaben neu bewertet werden.

 

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer (Stichtag: 1. Januar 2022) von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen z. B. auch einzelne oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen. Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 30. April 2023 abzugeben. Hierzu wurden die Eigentümerinnen und Eigentümer zuletzt mit der Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 1. Februar 2023 öffentlich aufgefordert.

 

Im Sinne des Gemeinwohls sollten die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, die ihre Grundsteuererklärung noch nicht abgegeben haben schnellstmöglich aktiv werden.

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